Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Geschäfte der Kunden / Auftraggeber (AG) mit der Firma Holzbau Fimmel Erkner (AN) werden
folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt. Eine Ausnahme bedarf der schriftlichen Festlegung.
Angebote
Allen Angeboten des AN liegt die VOB neuester Fassung           zugrunde. Angebote werden nach Circa - Maßen 
        und Circa - Mengen erstellt,           die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmass bzw. nach Abbundlisten.           
        Angebote sind in der Regel kostenfrei. Sie basieren auf Leistungsbeschreibungen,           Baubegehungen, 
        technischen Zeichnungen, Statiken und auf schriftlich festgelegten           Bauvorabsprachen. Der AG ist angehalten
alle preisbildenden Leistungsanforderungen           bzw. Materialqualitätsansprüche vor Angebotserstellung 
anzugeben. Eine           baubegleitende Planung lässt das Angebot in Teilen oder gänzlich unwirksam           werden. 
In diesen Fällen wird nach Aufwand abgerechnet.
      
Bauauftrag/Bauvertrag
Als Grundlage für einen Bauauftrag / Bauvertrag dienen:           Angebote, VOB neuester Fassung sowie BGB. 
        Die Rechte und Pflichten der           Baubeteiligten werden im Bauvertrag durch den Gesamtinhalt festgelegt.           
        Während der gesamten Bauphase (Angebotserstellung bis Verjährung des Gewährleistungsanspruches)           
        besteht für alle beteiligten Parteien gegenseitige Aufklärungs-, Hinweis-           und Obhutspflicht.
Zusatzleistungen
Zusätzlich  anfallende Leistungen bedürfen eines           Nachtrages zum Angebot/ Bauvertrag oder sie werden 
        nach Aufwand einzeln           berechnet. Der AG ist verpflichtet einen Nachtrag zum Angebot / Bauvertrag           zu 
        verlangen, welches kostenfrei für den AG ist.
Rücktritt vom Vertrag
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragstreue.           In Ausnahmefällen, die dem AG aus wirtschaftlichen 
        Gesichtspunkten die            Vertragseinhaltung/Vertragserfüllung nicht ermöglichen, muss die Rücktrittsabsicht           
        dem AN unverzüglich angezeigt werden. Im Rücktrittsfalle sind alle bisher           erbrachten Leistungen zu vergüten, 
        darüber hinaus sind dem AN 50 % der           noch offenen Summe des Gesamtumfanges der vereinbarten 
        Leistungen als           Schadenersatz zu vergüten.
      
      
Leistungszeiten/Ausführungsfristen
Die vereinbarten Leistungs- und Liefertermine werden           grundsätzlich eingehalten. Liegt ein Bauablaufplan 
        vor, muss dieser ausdrücklich           im Bauvertrag als verbindlich beschrieben werden. Bei Leistungs- bzw.           
        Lieferverzug bis 6 Wochen bleibt der Vertrag bestehen, ohne das gegenseitig           zusätzliche Kosten geltend 
        gemacht werden können. Das gilt nur, sofern           der Verzug durch den Vorauftragnehmer bzw. durch Lieferanten 
        des AN verursacht           wurde. Ein Verzug durch den Vorauftragnehmer ist eine Baubehinderung mit           der Folge 
        der Verlängerung der Ausführungsfristen um die Dauer der Verzögerung           und einer Kapazitätsfrist von 
        mindestens 5 Werktagen oder nach Witterung.           Liegen keine vertraglich geregelten Fristen vor, bedarf es 
        zunächst der           Setzung einer angemessenen Fertigstellungsfrist (4 Wochen) und sodann           einer Mahnung, 
        bevor der AN in Verzug gerät.
      
Vertragsstrafen
Eine Vertragsstrafe steht dem AG zu, wenn dies im           Bauvertrag ausdrücklich vereinbart ist und eine 
        angemessene Obergrenze           enthält (max. 10 % der Netto Auftragssumme).
      
Gewährleistung
Der AN gewährt dem AG auf die Funktionstüchtigkeit           der erbrachten Bauleistungen 5 Jahre Garantie vom 
        Tage der Bauabnahme.           Dies setzt einen normalen sachgerechten Umgang und regelmäßige Pflege           der 
        erbrachten Bauleistungen voraus. Bei auftretenden funktionellen Störungen           ist der AG zur 
        Schadensminimierung  und zur unverzüglichen Benachrichtigung           des AN verpflichtet. Für die gelieferten 
        Materialien werden dem AG die           Garantie-Urkunden bzw. die Gewährsscheine des Herstellers nach 
        Ausgleichung           der Endrechnung ausgehändigt. Für Kleinmaterialien gewährt der AN eine           6-monatige 
        Garantie.
Sicherheitsleistungen/Bürgschaften
Sicherheitsleistungen gelten als Schutz des AG gegen           finanziellen Verlust im Zusammenhang mit der 
        Erfüllung des Vertrages und           der Gewährleistung für den Fall der Leistungsunfähigkeit des AN und müssen           
        ebenfalls im Bauvertrag schriftlich aufgeführt werden. Der AN hat die           Wahl unter den verschiedenen Arten 
        der Sicherheit, wobei diese untereinander           ersetzbar sind. Bei Sicherheitseinbehalt werden Zinsen in Höhe 
        von            2,25 %  p.a. über dem bei Vertragsabschluß geltenden Leitzins der           Europäischen Zentralbank fällig. 
        Die Zinsen stehen im vollen Umfang dem           AN zu. Die Höhe des Sicherheitseinbehalts beträgt üblicherweise 
        nicht           mehr als 5% der Netto - Auftragssumme.
      
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsart ist grundsätzlich durch die Vertragspartner schriftlich           zu regeln. Alle Zahlungen sind auf 
        das Äußerste zu beschleunigen (Fälligkeitsdatum           der Rechnung). Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind 
        unzulässig. Bei Netto           - Auftragswerten von über 5.000,00 EUR werden Abschlagszahlungen           vereinbart. 
        Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 12,50 EUR           per Mahnstufe und Verzugszinsen in 
        Höhe von 8% p.a. über dem bei Vertragsabschluß           geltenden Basiszins laut § 247 BGB fällig.
        
      
Gerichtsstand
Für alle Vertragsstreitigkeiten ist das Gericht des Landkreises zuständig in dem der AN seinen Sitz hat.
Geldwäschegesetz
Ein Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut           hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des 
        § 1 Abs. 1 des           Deotgesetzes oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor           denjenigen zu 
        identifizieren, der ihm gegenüber auftritt (GWG §2 Abs.2).            Absatz 2 gilt auch, wenn das Institut mehrere 
        Finanztransaktionen im Sinne           des Absatzes 1 durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 
        15.000           Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,           dass zwischen 
        ihnen eine Verbindung besteht (GWG §2 Abs.3). Folge dieser           Identifikationspflicht kann z.B. auch eine 
        direkte Nachfrage des Finanzinstitutes           beim AG über die Richtigkeit der Zahlung sein. Der gesamte 
        Gesetzestext           kann vom AG unter http://www.bafin.de/gesetze/gwg.htm oder           in den entsprechenden 
        Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für           Finanzen nachvollzogen werden.
        
      
Allgemeine Forderungsabtretung
Beläuft sich die Vertragssumme auf einen Betrag von 10.000,- EUR oder           mehr, ist der AN berechtigt, alle 
        aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen           mit Vertragsabschluss an die Raiffeisen Hauptgenossenschaft 
        Nord AG (kurz:           RHG) im Rahmen eines Sicherungsvertrages abzutreten. Dies hat zur Folge,           dass alle 
        gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zugrunde liegenden           Geschäften auf die RHG übergehen.  
        Ein entsprechender Vertragszusatz           wird vom AN zur Unterschrift vorgelegt. Der AG verpflichtet sich, dieser           
        Abtretung mit Vertragsabschluss schriftlich zu zustimmen.
        
        
      
